Bienenschwarm BGB

Bienenschwarm BGB. Was sagt das Schwarmrecht bzw. Bienenrecht?

Immer wieder kommt mal die Frage auf, wem ein Bienenschwarm eigentlich gehört. Sei es weil er auf einem anderen Grundstück im Baum sitzt oder weil er in eine leere Beute eingezogen ist. Was darf man als Imker um seine Bienen wieder zurück zu bekommen.

Bienenschwarm BGBDeutsches Recht. Die Paragraphen die dies in Deutschland regeln.

  • BGB § 960 Wilde Tiere 
    • (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
    • (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
    • (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
  • BGB § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
    • Bienen sind grundsätzlich wilde Tiere (sie gehören niemandem und leben frei, wie in § 960 BGB beschrieben). Wird der Bienenschwarm BGB (Bienenkönigin und Arbeitsbienen sowie Drohnen) herrenlos, das heißt, zur Aneignung durch Dritte frei, sobald er aus der Bienenbeute auszieht.Bienen legen die nach § 960 Abs. 3 BGB wichtige Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren, plötzlich und regelmäßig ab.
    • Der bisherige Eigentümer muss den Schwarm unverzüglich verfolgen, nur so kann er weiter das Eigentum an dem Schwarm beanspruchen. Der Eigentumsanspruch erlischt, wenn er die Verfolgung aufgibt.
  • BGB § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
    •   Solange der Imker den Schwarm verfolgt, ist er Eigentümer und darf dabei auch fremde Grundstücke betreten. Zieht der Schwarm in eine leere Bienenbeute, darf der Eigentümer diesen öffnen, um den Bienenschwarm einzufangen und er darf auch Waben herausbrechen. Angerichtete Schäden sind zu ersetzen.
  • BGB § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
    • Vereinigen sich Bienenschwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihren jeweiligen Schwarm verfolgt haben, zu gleichen Teilen.
  • BGB § 964 Vermischung von Bienenschwärmen:
    • Zieht der Bienenschwarm in eine bereits besetzte Bienenbeute, dann gehört der Schwarm dem Eigentümer des Bienenvolks, welches bisher darin wohnte. Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte.

Bienenschwarm BGB § 961 Erläuterungen

Der erste Abschnitt bedeutet, dass sich jeder der den Bienenschwarm findet, sich diesen aneignen kann. Vorraussetzung dafür ist der zweite Abschnitt, nämlich dass der ursprüngliche Eigentümer den Schwarm nicht unverzüglich verfolgt.

Unverzüglich ist in diesem Sinne, ab Kenntnisnahme durch den Imker. Sieht der Imker wie die Bienen davon fliegen, sollte er die Bienen sofort verfolgen. Natürlich darfst Du dir vorher noch etwas anziehen oder Ausrüstung einpacken.

Im Sinne des deutschen Rechts ist ein unverzügliches verfolgen aber auch, wenn Du zwei Tage später vom Nachbarn erfährst, dass er einen Schwarm hat weg fliegen sehen. Jetzt musst Du den Bienenschwarm suchen um dein Eigentum daran nicht zu verlieren.

Am längsten zieht sich die Unverzüglichkeit bei Aussenständen hin. Wenn Du die Beute mit dem Volk prüfst und feststellst, dass die Bienen geschwärmt sind, dann ist dies der Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Jetzt musst du deinen Bienenschwarm suchen und versuchen zu finden.

Bienenschwarm BGB § 962 Erläuterungen

Beim Verfolgen des Bienenschwarmes darfst Du fremde Grundstücke betreten. Dennoch ist hier ein gewisses Maß an Höflichkeit von Nöten. Andere Menschen erachten dies mitunter als Hausfriedensbruch und erheben Klage. Deshalb sollte der Grundstücksbesitzer vorher möglichst immer informiert werden. Mitunter benötigst Du auch etwas Zeit zum Bienenschwarm fangen.

Im Falle dessen, dass dein Schwarm in eine leere Beute bei einem anderen Imker eingezogen ist, kannst du diesen zwar rein rechtlich einfach nehmen, aber Ratsam ist das nicht. Den im Grunde kann sich der andere Imker auf § 964 berufen. Dein Druckmittel wäre die Bienenseuchenschutzverordnung, welche es verbietet Beuten offen stehen zu lassen.

Sollte man sich hier nicht schnell einig werden, kann das ein langer und hässlicher Gerichts-Streit werden. Welcher sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten äußerst unangenehm ist.

Bienenschwarm BGB § 963 Erläuterungen

Zwar kommt es vor, dass sich Schwärme vereinigen, dass diese allerdings auch noch aus verschiedenen Bienenständen und von verschiedenen Eigentümern kommen, scheint mir nur sehr selten vor zu kommen.

Wenn die Königinnen sich bereits bekämpft haben und nur noch eine übrig ist, kannst Du entweder einen Teil der Bienen nehmen oder dich Auszahlen lassen. (Bzw. Anders herum).

 

Ich hoffe ich konnte dir mit dem Punkt Bienenschwarm BGB weiterhelfen. Dein Imkerpate.

 

 

2 Comments

  • Samira

    Reply Reply Juni 1, 2017

    Können Sie mir sagen wie diese Gesetze Zustande kamen?

    • Imkerpate

      Reply Reply Juli 25, 2017

      Leider nein…Warum?

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